FG Köln - Urteil vom 10.03.2016
1 K 903/13
Normen:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Notwendigkeit einer Einzelbetrachtung für jedes Kind oder einer Gesamtbetrachtung aller kindergeldberechtigten Kinder bei der Ermittlung von Differenzkindergeld

FG Köln, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 1 K 903/13

DRsp Nr. 2016/7327

Notwendigkeit einer Einzelbetrachtung für jedes Kind oder einer Gesamtbetrachtung aller kindergeldberechtigten Kinder bei der Ermittlung von Differenzkindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Ermittlung von sog. "Differenzkindergeld" eine Einzelbetrachtung für jedes Kind oder eine Gesamtbetrachtung aller kindergeldberechtigten Kinder zu erfolgen hat.

Die Klägerin hat 6 Kinder: 1 (geb. 1993), 2 (geb. 1995), 3 (geb. 1998), 4 (geb. 2009), 5 (geb. 2003) und 6 (geb. .2006). Sämtliche Kinder gingen im Streitzeitraum zur Schule. Der Ehemann der Klägerin arbeitet seit 2009 ausschließlich in Belgien. Die Klägerin lebt mit den Kindern in Deutschland und ist nicht erwerbstätig.