BFH - Beschluss vom 15.10.2009
X S 9/09
Normen:
FGO § 86 Abs. 3;

Notwendigkeit einer Kostenentscheidung für ein selbstständiges Nebenverfahren

BFH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen X S 9/09

DRsp Nr. 2009/24934

Notwendigkeit einer Kostenentscheidung für ein selbstständiges Nebenverfahren

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3;

Gründe

I.

Im Rahmen der beim Finanzgericht (FG) beantragten Akteneinsicht stellten die Kläger und Antragsteller (Kläger) fest, dass die Prüferhandakten des Fahndungsprüfers X des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ... (Finanzamt --FA--) nicht vorgelegt worden waren. Die Aufforderung des FG vom 6. Februar 2008, die Handakten des X zu übersenden, wurde vom FA abgelehnt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 stellten die Kläger über das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Beschluss des angerufenen Senats vom 13. August 2009 wurde die oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO beigeladen.

Bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2009 hatte der Vorsitzende des angerufenen Senats die Beigeladene über den Sachverhalt informiert. Anschließend sah die Beigeladene keine Gründe, die Vorlage der Akten zu verweigern. Dementsprechend wies sie das FA an, die Handakten des X vorzulegen. Das FA hat daraufhin die Handakten dem FG überlassen. Sowohl die Kläger als auch die Beigeladene haben --ausdrücklich bzw. konkludent-- erklärt, der Rechtsstreit sei erledigt.

II.

Durch die Aktenvorlage sowie die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit erledigt.

1.