I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete zum 2. November 2001 bei der Stadt A das Gewerbe eines "Copy Shops" mit der Betriebsstätte in A, X-Straße 10, an. Seine Wohnanschrift gab er mit B-Stadt, Z-Straße 6 an.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 für den Gewerbebetrieb des Klägers vom 8. Januar 2003 wurden die gewerblichen Einkünfte mit 10 000 DM festgestellt. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an den Kläger unter seiner Anschrift in A übersandt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wies das FA darauf hin, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt worden seien, weil trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden sei. Über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ergehe ein gesonderter Bescheid. In einem weiteren Bescheid vom 8. Januar 2003 wurde wegen Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 2001 ein Verspätungszuschlag von 25 EUR festgesetzt.
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