BFH - Urteil vom 29.04.2009
X R 35/08
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 218/04

Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsaktes durch den Adressaten; Zulässige Annahme einer Einräumung des Zuganges eines Verwaltungsaktes aufgrund der möglichen Herausnahme eines Schreibens durch den Nachbarn aus dem gemeinsam genutzen Briefkasten

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen X R 35/08

DRsp Nr. 2009/21351

Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsaktes durch den Adressaten; Zulässige Annahme einer Einräumung des Zuganges eines Verwaltungsaktes aufgrund der möglichen Herausnahme eines Schreibens durch den Nachbarn aus dem gemeinsam genutzen Briefkasten

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete zum 2. November 2001 bei der Stadt A das Gewerbe eines "Copy Shops" mit der Betriebsstätte in A, X-Straße 10, an. Seine Wohnanschrift gab er mit B-Stadt, Z-Straße 6 an.

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2001 für den Gewerbebetrieb des Klägers vom 8. Januar 2003 wurden die gewerblichen Einkünfte mit 10 000 DM festgestellt. Dieser Bescheid wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an den Kläger unter seiner Anschrift in A übersandt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wies das FA darauf hin, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt worden seien, weil trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden sei. Über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ergehe ein gesonderter Bescheid. In einem weiteren Bescheid vom 8. Januar 2003 wurde wegen Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 2001 ein Verspätungszuschlag von 25 EUR festgesetzt.