FG Köln - Urteil vom 10.01.2014
15 K 2882/13
Normen:
EStG § 9c Abs 3 S 3; EStG § 9c;

Notwendigkeit einer unbaren Zahlung

FG Köln, Urteil vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 15 K 2882/13

DRsp Nr. 2014/7904

Notwendigkeit einer unbaren Zahlung

1) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten ist in jedem Fall die Zahlung auf ein Konto des Empfängers. 2) Dies gilt auch, wenn sich der Leistungserbringer einer bargeldlosen Zahlung verweigert, weil er über kein Konto verfügt.

Normenkette:

EStG § 9c Abs 3 S 3; EStG § 9c;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von unbar bezahlten Kinderbetreuungskosten im Streitjahr 2010.

Der Kläger ist von Beruf Kriminalbeamter und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist seit 2005 verwitwet und hat eine 2001 geborene Tochter.