BFH - Urteil vom 17.05.2011
VIII R 31/08
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 352/06

Notwendigkeit einer Verkürzung der Steuern durch den Erklärenden nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 StraBEG

BFH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VIII R 31/08

DRsp Nr. 2011/12488

Notwendigkeit einer Verkürzung der Steuern durch den Erklärenden nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 StraBEG

1. NV: Eine Steuerfestsetzung nach StraBEG erfolgt nur bei einer Steuerhinterziehung, die im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bereits vollendet war. 2. NV: Eine strafbefreiende Erklärung ist folglich nicht wirksam bei Nichtabgabe einer Steuererklärung und unterbliebener Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum, für den zum 17. Oktober 2003 die regelmäßigen Veranlagungsarbeiten noch nicht abgeschlossen waren.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1; StraBEG § 10 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -- StraBEG --) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.