Finanzgericht Köln, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 331/09
Notwendigkeit eines konkreten und substantiierten Eingehens auf eine umstrittene Rechtsfrage für die hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage
BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 155/10
DRsp Nr. 2011/11458
Notwendigkeit eines konkreten und substantiierten Eingehens auf eine umstrittene Rechtsfrage für die hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage
1. NV: Ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden höchstrichterlichen Rechtsprechung bietet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3AO auszulösen.2. NV: Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) selbst begründet, weshalb die Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Beträgen, die anlässlich des Abschlusses von "Kombi-Renten" als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichnet werden, keine Änderung der Rechtsprechung darstellt.