BFH - Beschluss vom 05.05.2011
X B 155/10
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 331/09

Notwendigkeit eines konkreten und substantiierten Eingehens auf eine umstrittene Rechtsfrage für die hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen X B 155/10

DRsp Nr. 2011/11458

Notwendigkeit eines konkreten und substantiierten Eingehens auf eine umstrittene Rechtsfrage für die hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage

1. NV: Ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden höchstrichterlichen Rechtsprechung bietet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auszulösen. 2. NV: Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) selbst begründet, weshalb die Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Beträgen, die anlässlich des Abschlusses von "Kombi-Renten" als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichnet werden, keine Änderung der Rechtsprechung darstellt.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe