FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2001
12 K 166/01
Normen:
AO 1977 § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 9 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Nur gelegentlich aufgesuchte Räume in der Wohnung der Eltern im Inland als Wohnsitz der Tochter; Konkurrenzverhältnis von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und § 70 Abs. 2, 3 EStG; mit unzutreffender Korrekturvorschrift begründeter Änderungsbescheid; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 12 K 166/01

DRsp Nr. 2002/1969

Nur gelegentlich aufgesuchte Räume in der Wohnung der Eltern im Inland als Wohnsitz der Tochter; Konkurrenzverhältnis von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und § 70 Abs. 2, 3 EStG; mit unzutreffender Korrekturvorschrift begründeter Änderungsbescheid; Kindergeld

1. Wer dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt und arbeitet und sich nur zwischen vier bis sieben Mal jährlich, kürzer oder länger, an Feiertagen, im Urlaub oder zu Besuch in einzelnen Räumen einer Wohnung im Inland aufhält, die ihm unentgeltlich von den Wohnungsinhabern (hier: Eltern) zur Verfügung gestellt werden, hat keinen Wohnsitz im Inland und ist damit nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt. 2. Bei der Änderung von Kindergeldfestsetzungen wird § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht durch § 70 Abs. 2 oder 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. 3. Dass das FA einen Änderungsbescheid mit einer nicht anwendbaren Änderungsvorschrift begründet hat, ist unerheblich, wenn der Änderungsbescheid zumindest durch einen Änderungstatbestand einer anderen Änderungsvorschrift materiell gedeckt wird.

Normenkette:

AO 1977 § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 9 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand: