1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig war. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Inland als Architekt, die für das Architekturbüro „… und Partner” einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Daneben erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Er wird beim Beklagten, dem Finanzamt Kaufbeuren, zur Einkommensteuer veranlagt.
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