FG München - Urteil vom 27.11.2014
15 K 1776/12
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4;

Nur geschäftlicher Aufenthalte sowie Besuchsreisen begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung

FG München, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 15 K 1776/12

DRsp Nr. 2015/15451

Nur geschäftlicher Aufenthalte sowie Besuchsreisen begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung

1. Wird das Inland nur zu geschäftlichen Zwecken sowie zu Besuchsreisen aufgesucht, liegt kein Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG vor. 2. Die Bescheinigung der ausländischen Steueerbehörde ist im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig war. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Inland als Architekt, die für das Architekturbüro „… und Partner” einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Daneben erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Er wird beim Beklagten, dem Finanzamt Kaufbeuren, zur Einkommensteuer veranlagt.