FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2013
3 K 3119/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1357

Nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht unbeachtliche Liebhaberei

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 3119/08

DRsp Nr. 2013/15295

Nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht unbeachtliche Liebhaberei

1. Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist trotz unstreitiger Vermietungen mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, wenn bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Überzeugung des Gerichts im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens der Luxusklasse durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken, und wenn sich zudem das Betriebskonzept – Vermietung an fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren” – z. B. gerade infolge des Fehlens eines Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist.