Die Beteiligten streiten darüber, ob die einem GmbH-Geschäftsführer zugesagte "Nur-Gewinntantieme", die nicht zur Auszahlung gelangt, sondern für die eine Rückstellung gebildet wird, zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.
Die Klägerin ist eine 1989 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatte sich zu ihrer Gründung entschlossen, um gewerbliche Tätigkeiten (u.a. einen Druckereibetrieb) von seinen freiberuflichen Aktivitäten als Marktforscher zu trennen. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Durchführung von Marketing-Arbeiten einschließlich des "Mailings".
In dem mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 10.1.1989 heißt es auszugsweise:
§ 2 Bezüge
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