FG München - Urteil vom 04.07.2012
4 K 2555/09
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 6 Abs. 2; GrEStG § 7 Abs. 2; GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 2 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 940
ZEV 2013, 11

Nur teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von zwei Wohngebäuden einer KG auf ihre beiden Kommanditisten Maßgeblichkeit des einzelnen Grundstücks für die Anwendung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 GrEStG Von einer Brauerei-KG auf ihre Betriebsleiter-Kommanditisten übertragene Wohngebäude keine wirtschaftliche Einheit

FG München, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 2555/09

DRsp Nr. 2012/18248

Nur teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von zwei Wohngebäuden einer KG auf ihre beiden Kommanditisten Maßgeblichkeit des einzelnen Grundstücks für die Anwendung von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 GrEStG Von einer Brauerei-KG auf ihre Betriebsleiter-Kommanditisten übertragene Wohngebäude keine wirtschaftliche Einheit

1. Befinden sich auf dem aus mehreren Flurnummern bestehenden Betriebsgelände einer KG u.a. zwei von den beiden Kommanditisten als Wohnungen genutzte, seit dem Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehörende Gebäude und überträgt die KG nunmehr die Gebäude samt Grund und Boden in das Eigentum der Kommanditisten, wobei die mitübertragenen Teilflächen des Grund und Bodens exakt nach dem Beteiligungsverhältnis der Kommanditisten bei der KG bemessen werden, so ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten im prozentualen Umfang seiner Beteiligung an der KG nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerfrei. Im Übrigen ist die Übertragung auf den jeweiligen Kommanditisten grunderwerbsteuerpflichtig und nicht nach § 7 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit.