FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2001
1 K 1553/99
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 ;

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Objektbeschränkung bei Ehegatten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 1553/99

DRsp Nr. 2002/12242

Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Objektbeschränkung bei Ehegatten

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Dies gilt für zwei in räumlichem Zusammenhang gelegene Objekte auch dann, wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht vorgelegen haben. Das besuchsweise Nutzen einer Wohnung durch Gäste steht einer Eigennutzung der Wohnung im Sinne des § 4 EigZulG nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung der Klägerin.