FG Hamburg - Urteil vom 23.11.2006
5 K 2/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 2/05

DRsp Nr. 2007/4678

Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. 2. Bei der Anwendung des pauschalen Nutzungswertes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG handelt es sich um eine typisierende Wertermittlung; danach kommt es nicht auf den Umfang der privaten Nutzung des Pkw durch den Steuerpflichtigen an. 3. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass die unentgeltliche Nutzung des betrieblichen Pkw für private Zwecke als geldwerter Vorteil im Rahmen des mit der GmbH begründeten Arbeitsverhältnisses zu bewerten ist und sich die Vorteilsgewährung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der ... Steuerberatungsgesellschaft - GmbH -, die 1990 in Rostock gegründet worden war und 1998 ihren Sitz nach Hamburg verlegt hatte.