FG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2013
8 K 2213/11 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 8 K 2213/11 E

DRsp Nr. 2014/9305

Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken

Aufwendungen für Massagen gehören auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit schafft, physiotherapeutische Maßnahmen in betrieblichen Räumen in Anspruch zu nehmen. Die Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers zu Fortbildungszwecken ungeachtet der Verfügbarkeit eines dienstlichen Büroarbeitsplatzes kann auch bei Inanspruchnahme der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für andere Aufgaben nur in Betracht kommen, wenn eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung mit dem gleichzeitigen Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz verbunden ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 162/00, BStBl. II 2004, 83; Anschluss an Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3.11.2005 10 K 1129/02, EFG 2006, 179).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger, der in A seinen Haupthausstand hat, geht in B als Angestellter einer Bürotätigkeit nach. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere auch die Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen.