BFH - Beschluss vom 05.08.2011
I B 25/11
Normen:
AO § 55;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1794/08

Nutzungsberechtigung für ein Grundstück durch einen Verein als Förderung im satzungsrechtlichen Sinne als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen I B 25/11

DRsp Nr. 2011/18247

Nutzungsberechtigung für ein Grundstück durch einen Verein als "Förderung" im satzungsrechtlichen Sinne als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

AO § 55;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 der Abgabenordnung -- AO --) oder der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) vorliegen könne, wenn ein Verein die Kosten eines Grundstückserwerbs und die Finanzierungsleistungen für einen nicht steuerbefreiten Verein nur deshalb bezahlt habe, weil dieser selbst eine Finanzierung über die Bank nicht habe erreichen können. Insoweit sei klärungsbedürftig, ob eine "Förderung" des eigenen Satzungszwecks darin liegen könne, dass der Verein zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sei.

Diese Frage ist weder klärungsbedürftig noch könnte sie in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden.