FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2008
2 K 1498/05
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 10d Abs. 1 Satz 1; AO § 164; AO § 165;

Nutzungsdauer eines Übergangswohnheims für Aussiedler

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 1498/05

DRsp Nr. 2010/1725

Nutzungsdauer eines Übergangswohnheims für Aussiedler

1. Die Vorläufigkeit gemäß § 165 AO hinsichtlich der Mietdauer schränkt die Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2 AO betreffend die Nutzungsdauer des Gebäudes - und damit die AfA - nicht ein. 2. Die Nutzungsdauer für ein Übergangswohnheim für Aussiedler, das der Steuerpflichtige mit Abbruchabsicht erworben hat, beträgt 50 Jahre.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4; EStG § 10d Abs. 1 Satz 1; AO § 164; AO § 165;

Tatbestand:

Streitig ist für die Frage der Dauer und Höhe der Abschreibung eines Gebäudekomplexes, ob er mit einer Abbruchverpflichtung erworben wurde.

Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In einer am 12. März 1993 erstellten Selbstauskunft des am 5. September 1964 geborenen Klägers gegenüber der L-Bank gab dieser an, seit 1985 im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig zu sein, seit 1992 als Geschäftsführer der M Assekuranzmakler GmbH mit Sitz in M. Als monatliches Gehalt gab er ein solches von netto 26.000 DM an. Als Vermögen gab er unter anderem an, in D/Baden-Württemberg ein gemischt genutztes Grundstück mit einem Wert von 20 Millionen DM und darauf lastenden Verbindlichkeiten von 14 Millionen DM bei einer Tilgung von jährlich 1.109.000 DM und Zinsaufwand von 1.053.000 DM an Grundvermögen zu besitzen.