FG München - Urteil vom 09.10.2002
9 K 3908/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ; AO § 41 Abs. 1 § 122 Abs. 2 ;

Nutzungsentschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; pauschaler Kostenersatz im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

FG München, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 9 K 3908/00

DRsp Nr. 2003/5618

Nutzungsentschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; pauschaler Kostenersatz im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

1.Erhält der Besteller eines Erbbaurechts für die Zeit vor Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erbbauberechtigten eine Nutzungsentschädigung für nicht vermietete Grundstücksflächen, so handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche sind nach § 41 Abs. 1 AO für die Besteuerung bedeutungslos, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten lassen. 2. Erhält der Besteller eines Erbbaurechts einen pauschalen Kostenersatz dafür, dass er an den Erbbaurechtsvertrag gebunden ist, während für den Erbbauberechtigten für längere Zeit ein Rücktrittsrecht besteht, so handelt es sich bei dieser Zahlung um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ; AO § 41 Abs. 1 § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand: