FG Berlin - Urteil vom 26.06.2003
1 K 9281/02
Normen:
AO § 163 ; EStG § 11 ; VermG § 7 Abs. 7 ;

Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Berlin, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 9281/02

DRsp Nr. 2003/12367

Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Eine Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG rechtfertigt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 11 ; VermG § 7 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass Beteiligungseinkünfte aus den Jahren 1994 ff. im Billigkeitswege nach § 163 Abgabenordnung - AO - nicht bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden.

Bis zum 30. April 1999 war die Klägerin als Lehrerin nichtselbständig tätig. Seither ist sie Rentnerin.

Als Erbin ihres 1993 verstorbenen Ehemanns war sie in den Jahren 1994 bis 1999 zu 1/2 Miteigentümerin des Grundstücks H.straße.