FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2008
4 K 90/07
Normen:
MGV § 7 a Abs. 1;

Nutzungsüberlassung bei Tod der Tiere

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 90/07

DRsp Nr. 2009/15710

Nutzungsüberlassung bei Tod der Tiere

Gemäß § 7a Abs. 1 MilchAbgVO kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) u. a. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten 12-Monatszeitraums (ZMZ) die ihm zustehende ARM, soweit er sie in einem ZMZ nicht selbst nutzt, für diesen ZMZ einem anderen Milcherzeuger, der an den selben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Der Annahme einer höheren Gewalt steht auch nicht entgegen, dass es der Kläger unterlassen hat, sich gegen das im Streitfall verwirklichte Risiko zu versichern. Das Unterlassen des Abschlusses einer Produktionsausfallversicherung ist nicht als Mitverschulden im Sinne einer Obliegenheitsverletzung zu berücksichtigen.

Normenkette:

MGV § 7 a Abs. 1;

Tatbestand: