BFH - Vorlagebeschluß vom 23.08.1999
GrS 5/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2116
BFH/NV 2000, 139
BFHE 189, 174
BStBl II 1999, 774
DB 1999, 2093
DStR 1999, 1656
DStZ 1999, 912
NJW 1999, 3584
NZM 1999, 1116
Vorinstanzen:
BFH XI R 35/91 vom 27.8.1999 (BFHE 183, 570 ,
BStBl II 1998, 784),

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Vorlagebeschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen GrS 5/97

DRsp Nr. 1999/8726

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

»Ehegatten, die gemeinsam die Herstellungskosten des von ihnen bewohnten Hauses getragen haben und die darin jeweils einen Raum für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, können jeweils die auf diesen Raum entfallenden Herstellungskosten für die Dauer der betrieblichen Nutzung als Betriebsausgaben (AfA) geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Rechtsfrage, Sachverhalt, Stellungnahme der Beteiligten und des Bundesministeriums der FinanzenI. Vorgelegte RechtsfrageDer XI. Senat hat durch Beschluß vom 27. August 1997 XI R 35/91 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Können Ehegatten, die die Herstellungskosten ihres im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses gemeinsam getragen haben und die jeder einen Raum des Hauses für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, jeweils die auf diesen Raum entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) in voller Höhe als eigenen Aufwand abziehen (Fortführung der in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze)?

II. Sachverhalt