BFH - Vorlagebeschluß vom 23.08.1999
GrS 3/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7, § 9 Abs. 1, § 19;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BB 1999, 2174
BFH/NV 2000, 138
BFHE 189, 172
BStBl II 1999, 787
DB 1999, 2093
DStZ 1999, 912
NJW 1999, 3583
NZM 1999, 1115
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 23/95
BStBl II 1997, 219),

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Vorlagebeschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen GrS 3/97

DRsp Nr. 1999/8729

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

»Allein aufgrund der Tatsache, daß der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt, sind ihm die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung zur Vornahme von AfA nicht zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7, § 9 Abs. 1, § 19;

Gründe:

A. Rechtsfragen, Sachverhalt, Stellungnahme der BeteiligtenI. Vorgelegte RechtsfragenDer VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 23/95 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist bei Ehegatten für die Befugnis zur Vornahme von Absetzung für Abnutzung (AfA) davon auszugehen, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs-/ Herstellungskosten als von dem Nichteigentümer-Ehegatten insoweit getragen bzw. mitgetragen gelten, als er das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke unentgeltlich nutzt bzw. mitbenutzt?

2. Falls die Rechtsfrage zu 1. verneint wird: