BFH - Beschluss vom 26.06.2002
III B 31/02
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Nutzungsüberlassung im Fördergebiet; Verbleibensvoraussetzung

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen III B 31/02

DRsp Nr. 2002/12673

Nutzungsüberlassung im Fördergebiet; Verbleibensvoraussetzung

Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine längerfristige Vermietung oder Verpachtung nur zulagenunschädlich, solange das WG einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines Dritten im Fördergebiet zuzuordnen ist, der seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 insoweit erfüllt.

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).