BFH - Beschluss vom 17.04.2007
VI B 136/06
Normen:
AO § 155 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1267
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 56/06

NV-Verfügung

BFH, Beschluss vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VI B 136/06

DRsp Nr. 2007/8862

NV-Verfügung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Rechtsnatur einer NV-Verfügung nicht abstrakt bestimmen lässt. Die Frage nach der Rechtsnatur, dem Regelungsgehalt und der verfahrensrechtlichen Bedeutung einer solchen Verfügung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.

Normenkette:

AO § 155 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.

Rügt der Beschwerdeführer, wie hier, eine Abweichung von einer anderen Gerichtsentscheidung, so muss er u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31, 40 ff.).