I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 1990 Gesellschafter zu 98 v.H. der A-GmbH, mit einem Kapitalanteil von 980 000 DM.
Im Jahr 1992 schüttete die A-GmbH Gewinne aus, die mit 1 236 565 DM auf den Kläger entfielen. Der Gewinn wurde aus dem EK 04 ausgeschüttet. Angesichts der Anschaffungskosten des Klägers von 980 000 DM überstieg die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten um 256 565 DM.
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