BFH - Beschluss vom 23.06.2003
IX B 119/02
Normen:
AO § 227 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1289

NZB - Ermessensentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen IX B 119/02

DRsp Nr. 2003/10490

NZB - Ermessensentscheidung

1. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nur korrigiert werden, wenn diese offensichtlich und eindeutig fehlerhaft sind und es dem Stpfl. nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wenden.2. Insbesondere bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen erfordert die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung bzw. die Rüge des Verstoßes der Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten Darlegungen, inwieweit das FG nach seinem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO §§ 102 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind nicht gegeben.