BFH - Beschluss vom 15.04.2005
II B 21/04
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1357
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1318/01

NZB - fehlende Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen II B 21/04

DRsp Nr. 2005/8921

NZB - fehlende Urteilsbegründung

1. Entscheidungsgründe fehlen, wenn der Beteiligte die getroffene Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann.2. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt.3. Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, soweit die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbstständigen prozessualen Anspruch oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: