BFH - Beschluss vom 18.10.2005
I B 226/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 364
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 204/02

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

BFH, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen I B 226/04

DRsp Nr. 2005/21560

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes bei KapG zum Gewerbeertrag erhört (Anschluss an BFH-Urteil I R 27/01, BStBl II 2002, 155).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der im Abwicklungszeitraum einer Kapitalgesellschaft angefallene Gewinn ("Betriebsaufgabegewinn") als Gewerbeertrag zu erfassen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 1996 zum 31. Dezember 1996 aufgelöst und nach ihrer Abwicklung (1. Januar 1997 bis zum 15. September 1998) im Handelsregister gelöscht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte auf der Grundlage eines "Gewinn(s) aus Gewerbebetrieb" von 453 095 DM (1997) bzw. 339 821 DM (1998) den Gewerbesteuermessbetrag fest.

Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen, die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Die Rechtslage sei --gerade auch nach dem Senatsurteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155 -- zweifelhaft und umstritten.