I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am ... November 1994 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) zwei Sendungen mit Milchpulver zum Versandverfahren mit Carnet TIR an. Bestimmungszollstelle war eine Zollstelle in den Niederlanden. Die Versandverfahren wurden nicht ordnungsgemäß erledigt. Ermittlungen des HZA ergaben, dass dem bürgenden Verband als Nachweis für die Erledigung der TIR-Verfahren Stammabschnitte der Carnets vorgelegt worden waren, die mit (vermeintlichen) Stempelabdrucken eines niederländischen Zollamts versehen waren. Diese Stempelabdrucke erwiesen sich später als gefälscht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|