BFH - Beschluss vom 16.11.2005
VII B 299/04
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 454 Abs. 3 Art. 455 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 638
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2003/01

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen im Versandverfahren Carnet TIR

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VII B 299/04

DRsp Nr. 2006/1474

NZB - grundsätzliche Bedeutung; Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen im Versandverfahren Carnet TIR

1. Rechtsfragen, die auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss haben, sind im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und demgemäß nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. Haben die Zollbehörden dem Inhaber des Carnet TIR nicht innerhalb der in Art. 455 Abs. 1 a.F. ZKDVO gesetzten Frist Gelegenheit gegeben, den Nachweis des Zuwiderhandlungsorts zu führen, hindert das die Inanspruchnahme des Carnet Inhabers nicht.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 454 Abs. 3 Art. 455 ;

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am ... November 1994 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) zwei Sendungen mit Milchpulver zum Versandverfahren mit Carnet TIR an. Bestimmungszollstelle war eine Zollstelle in den Niederlanden. Die Versandverfahren wurden nicht ordnungsgemäß erledigt. Ermittlungen des HZA ergaben, dass dem bürgenden Verband als Nachweis für die Erledigung der TIR-Verfahren Stammabschnitte der Carnets vorgelegt worden waren, die mit (vermeintlichen) Stempelabdrucken eines niederländischen Zollamts versehen waren. Diese Stempelabdrucke erwiesen sich später als gefälscht.