1. Die Rechtsfrage, ob ein "Missing-Trader" Abnehmer sein kann und als solcher buchmäßig erfasst werden darf, ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der BFH entschieden hat, die Begründung, eine Person habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert und sei deshalb ein "Missing-Trader", für sich genommen nicht den Schluss erlaube, nicht der Vertragspartner ("Missing-Trader") sondern eine andere Person sei Empfänger der Lieferung.2. Wer bei einem Umsatz als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen; dies gilt indes nicht, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den Stpfl. erkennbar eine andere Person als sein "Vertragspartner" unter dessen Namen auftritt.