BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I B 151/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;

NZB - rückwirkende Gesetzesänderungen

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I B 151/00

DRsp Nr. 2001/10595

NZB - rückwirkende Gesetzesänderungen

Die Frage der Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen - insbesondere unter Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes - ist durch die Rspr. des BFH und des BVerfG geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestützt. Sie ist sowohl unter Zugrundelegung dieser Vorschrift als auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht begründet. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im Streitfall eine Entsche

idung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Zur im Streitfall erheblichen Frage der Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen, insbesondere unter Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes, besteht gefestigte Rechtsprechung. Eine Notwendigkeit zur Fortbildung dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar.