BFH - Beschluss vom 02.08.2005
X B 139/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2152
BFH/NV 2005, 2152
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 609/03

NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen X B 139/04

DRsp Nr. 2005/17925

NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, muss in der Beschwerdeschrift erläutert werden, gegen welche Verfassungsnorm die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; ferner ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie erfüllt nicht die in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelten Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt eine substantiierte Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dazu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).