BFH - Beschluß vom 28.07.1999
V B 31/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 200

NZB

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen V B 31/98

DRsp Nr. 2000/677

NZB

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, zur behaupteten Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rspr. und zu Verfahrensmängeln.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1984 eine ambulante Seniorenbetreuung. Für die mit dem Betrieb solcher Einrichtungen verbundenen Umsätze wurde zum 1. Januar 1992 durch § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) eine Steuerbefreiung eingeführt. 1994 beantragte die Klägerin den Erlaß der für die Jahre 1984 bis 1991 festgesetzten Umsatzsteuer, der Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1991 und der Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1988 bis 1991. Antrag und Einspruch hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließende Klage ab. Es beurteilte die Ermessensausübung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei Ablehnung des Erlasses sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Billigkeitsgründen als frei von Rechtsfehlern.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und Verfahrensmängeln.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.