BFH - Beschluß vom 07.09.1999
IX B 64/99
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 218

NZB

BFH, Beschluß vom 07.09.1999 - Aktenzeichen IX B 64/99

DRsp Nr. 2000/688

NZB

Zu den Mindestanforderungen an den Inhalt und die Begründung einer NZB.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Erbin ihres Ende 1992 verstorbenen Ehemannes. Der Ehemann war seit 1974 zusammen mit den Eheleuten X (Beigeladene) Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Y. Auf den Ehemann entfielen 1/2-Anteil, auf die Beigeladenen je 1/4-Anteil. Das aufstehende Gebäude war in vier Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt (nebst Teileigentum an zwei Garagen). Der Ehemann nutzte die Wohnung im Erdgeschoß zu eigenen Wohn-zwecken, die Beigeladenen die Wohnung im Obergeschoß. Die beiden Dachgeschoßwohnungen waren vermietet. Auf dem Grundstück befand sich noch eine Werkstatt, die der Beigeladene zu gewerblichen Zwecken nutzte. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte wurden die Mieteinnahmen aus der Dachgeschoßwohnung rechts dem Ehemann zugerechnet und die Mieteinnahmen aus der Dachgeschoßwohnung links den Beigeladenen. Die Werbungskosten wurden hälftig geteilt.

Nach dem Tode des Ehemannes setzten sich die Beigeladenen und die Klägerin auseinander. Die Klägerin wurde Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung sowie der Dachgeschoßwohnung rechts, die Beigeladenen wurden Eigentümer der Obergeschoßwohnung sowie der Dachgeschoßwohnung links. Beide Teile erhielten je eine Garage.