BFH - Beschluss vom 31.05.2007
X B 212/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1533
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3613/02

NZB: Abgrenzung materieller Fehler/Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen X B 212/06

DRsp Nr. 2007/11858

NZB: Abgrenzung materieller Fehler/Verfahrensfehler

Die Rüge, das FG habe nicht inzidenter die Änderungsmöglichkeiten der Steuerfestsetzungen 1993, 1995 gemäß § 172 ff. AO geprüft, bezieht sich auf einen materiellen Fehler und nicht auf einen Verfahrensfehler.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.