BFH - Beschluss vom 21.10.2005
XI B 5/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 564
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2677/01

NZB: Abgrenzung Verfahrensmangel/Sachverhaltsrüge

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen XI B 5/05

DRsp Nr. 2006/1452

NZB: Abgrenzung Verfahrensmangel/Sachverhaltsrüge

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.2. Die Rüge, das FG sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wendet sich gegen die Beweiswürdigung und gegen die Rechtsanwendung des FG, aber nicht gegen das von ihm gehandhabte Verfahren.3. Die Frage, ob eine Anteilsveräußerung oder eine Einbringung vorgelegen hat, ist eine Rechtsfrage, die auf der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wie die Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis einkommensteuerrechtlich zu beurteilen ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass der bei der Aufnahme entstandene Gewinn als laufender Gewinn zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) wertete den Vorgang als eine Einbringung zu Buchwerten mit einer Zuzahlung in das Privatvermögen; in diesem Fall entstehe in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und den Buchwerten der anteilig übertragenen Wirtschaftsgüter ein nicht begünstigter laufender Gewinn.