BFH - Beschluss vom 28.07.2005
II B 81/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2221
BFH/NV 2005, 2221
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 225/02

NZB: Ablehnung Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen II B 81/04

DRsp Nr. 2005/18248

NZB: Ablehnung Befangenheitsgesuch

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden, da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen.2. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 20. August 2001 Grundvermögen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Steuerbescheid vom 12. Oktober 2001 für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer in Höhe von 28 350 DM fest. Die Steuer war am 15. November 2001 fällig. Mit Schreiben vom 13. November 2001 beantragte der Kläger die Stundung der Steuer. Das FA lehnte den Stundungsantrag mit Bescheid vom 20. November 2001 ab. Gegen die Stundungsablehnung legte der Kläger Einspruch ein.

Bezüglich des Steuerbescheids vom 12. Oktober 2001 hatte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung erfolglos beantragt und dagegen Einspruch eingelegt.