Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Ein besonders schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
a) Das Finanzgericht (FG) hat den Vertagungsantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt.
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