BFH - Beschluss vom 12.09.2007
VIII B 252/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2330
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 796/03

NZB: Ablehnung Vertagungsantrag

BFH, Beschluss vom 12.09.2007 - Aktenzeichen VIII B 252/05

DRsp Nr. 2007/19068

NZB: Ablehnung Vertagungsantrag

1. Der Umstand, dass das FG die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht in einem gesonderten Beschluss, sondern in seinem in demselben Termin verkündeten Urteil begründet hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar; soweit die Gründe für die Ablehnung des Vertagungsantrags im Urteil dargelegt worden sind, handelt es sich materiell-rechtlich um einen mit der NZB nicht anfechtbaren Beschluss. 2. Der Umstand, dass das FG die Argumentation des Beklagten zum Teil wörtlich übernimmt, begründet weder einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht noch gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 227;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Ein besonders schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

a) Das Finanzgericht (FG) hat den Vertagungsantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt.