BFH - Beschluß vom 30.06.1999
V S 11/99
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1506

NZB; AdV

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen V S 11/99

DRsp Nr. 1999/8550

NZB; AdV

Im NZB-Verfahren kommt eine AdV des angefochtenen Steuerbescheids durch den BFH nicht in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand des Hauptverfahrens beim BFH sein kann.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Mai 1988 beim Antragsgegner, Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vorgesprochen und erklärt, daß er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbüßen müsse; gleichzeitig hatte er gebeten, Steuerbescheide und andere Schriftstücke an Frau S in G zu richten.