I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller u.a. wegen Einkommensteuer 2002 als unzulässig abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei. Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt H, am 10. Juni 2005 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
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