BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X S 3/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1138

NZB: AdV-Antrag nach Einlegung der NZB

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X S 3/06

DRsp Nr. 2006/9348

NZB: AdV-Antrag nach Einlegung der NZB

1. Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist der BFH als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den AdV-Antrag zuständig.2. Wird der Antrag auf AdV während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Ist die Beschwerde unbegründet, trifft das nicht zu.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller u.a. wegen Einkommensteuer 2002 als unzulässig abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei. Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt H, am 10. Juni 2005 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.