BFH - Beschluss vom 19.11.2002
V B 166/01
Normen:
FGO § 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 484

NZB: Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen V B 166/01

DRsp Nr. 2003/3111

NZB: Akteneinsicht

Nach ständiger Rspr. kommt im FG-Prozess eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Auch Rechtsanwälte haben im FG-Verfahren grds. keinen Anspruch darauf, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen.

Normenkette:

FGO § 78 ;

Gründe:

I. Einer der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist Rechtsanwalt in X. In dem bei dem ca. 240 km entfernten Finanzgericht (FG) in Y anhängigen Rechtsstreit beantragte er, ihm die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zur Einsicht in sein Büro in X zu übersenden.