BFH - Beschluss vom 23.08.2005
V B 115/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 84
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1079/03

NZB: Amtsermittlungspflicht, Bescheiddatum

BFH, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen V B 115/04

DRsp Nr. 2005/18905

NZB: Amtsermittlungspflicht, Bescheiddatum

Hat das FG substantiiert vorgetragen, bei Versendung des Steuerbescheides durch ein Druckzentrum im vollautomatischen Verfahren sei der genaue Tag der Absendung zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad feststellbar als bei manueller Absendung mit entsprechendem Absendevermerk, darf das FG seine Entscheidung - ohne weitere Auseinandersetzung hinsichtlich der Abläufe im Druckzentrum - nicht allein auf das Fehlen des Absendevermerkes stützen sondern muss den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Unternehmer. Weil er für das Streitjahr 2001 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) unter dem 23. September 2003 einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für 2001. Streitig ist, ob der Kläger gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und verpflichtete das FA, den Kläger unter Beachtung der eingereichten Umsatzsteuererklärung neu zu bescheiden.

Das FA begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Von der weiteren Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.