BFH - Beschluss vom 11.11.2002
VI B 83/02
Normen:
FGO §§ 145 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 331

NZB: Anfechtung einer Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen VI B 83/02

DRsp Nr. 2003/1411

NZB: Anfechtung einer Kostenentscheidung

1. Nach § 145 FGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung über die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.2. Die aus § 145 FGO resultierende Beschränkung bezieht sich nicht nur auf die Revision, sondern gilt auch für die NZB.

Normenkette:

FGO §§ 145 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Prozessbevollmächtigte hat namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der Beschwerde nur vorgebracht, die Vorentscheidung enthalte eine falsche Kostenentscheidung. Eine derartige Rüge kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen.

Nach § 145 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung über die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll das Rechtsmittelgericht davon freigestellt werden, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung zu überprüfen. Die aus § 145 FGO resultierende Beschränkung bezieht sich nicht nur auf die Revision, sondern gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 158 Tz. 2).