BFH - Beschluß vom 04.02.1999
II B 54/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 960

NZB; Anforderungen an die Begründung

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen II B 54/98

DRsp Nr. 1999/4186

NZB; Anforderungen an die Begründung

1. Die Begründung einer NZB muss vom Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. 2. Weder genügt es, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für die ordnungsgemäße Begründung der NZB aus.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Hauptwohnung in A. Daneben bewohnte er vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1995 aus beruflichen Gründen eine Mietwohnung in Hamburg, die als Nebenwohnung gemeldet war. Wegen dieser Mietwohnung zog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Steuer nach dem Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg (HZwStG) heran. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.