I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Hauptwohnung in A. Daneben bewohnte er vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1995 aus beruflichen Gründen eine Mietwohnung in Hamburg, die als Nebenwohnung gemeldet war. Wegen dieser Mietwohnung zog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Steuer nach dem Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg (
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