BFH - Beschluss vom 13.07.2005
II S 5/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2215
BFH/NV 2005, 2215

NZB: Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen II S 5/05

DRsp Nr. 2005/17721

NZB: Anhörungsrüge

Betrifft der mit einer NZB gerügte Gehörsverstoß nicht das erstinstanzliche Verfahren insgesamt, sondern einzelne Tatsachen oder Feststellungen, die das FG nicht zur Kenntnis genommen hat, gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO nicht. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Zulassung der Revision führt, wenn die Entscheidung des FG auf ihm beruht haben kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Durch den Beschluss vom 17. Februar 2005 II B 24/04 ist das Recht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gehör nicht verletzt.

1. Der erkennende Senat hat keine der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung übergangen, sondern sie lediglich in einer Frage zusammengefasst und deren grundsätzliche Bedeutung verneint. Dem liegt allerdings eine andere Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, als sie der Kläger vertritt. Die Anhörungsrüge dient aber nicht der Durchsetzung einer bestimmten Rechtsauffassung.