BFH - Beschluss vom 19.08.2002
IX B 179/01
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 138

NZB; Anscheinsbeweis, fehlender Abgangsvermerk der FA-Poststelle

BFH, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen IX B 179/01

DRsp Nr. 2003/1376

NZB; Anscheinsbeweis, fehlender Abgangsvermerk der FA-Poststelle

1. Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich die Finanzbehörde für den Beweis, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ihren Bereich rechtzeitig verlassen hat, auf den allgemeinen organisatorischen Verfahrensablauf berufen kann oder ein Postausgangsbuch zu führen hat.2. Von der Finanzbehörde kann verlangt werden, dass sie die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Steuerbescheides durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festhält.3. Bei fehlendem Abgangsvermerk durch die Poststelle des FA greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises unter Berufung auf den allgemeinen organisatorischen behördeninternen Verfahrensablauf nicht, sodass das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehen Umstände des Einzelfalles seine Überzeugung vom Verlassen oder Nichtverlassen des Bereichs der Finanzbehörde zu bilden hat.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe: