BFH - Beschluss vom 16.08.2005
X B 141/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2236
BFH/NV 2005, 2236
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4755/01

NZB: Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen X B 141/04

DRsp Nr. 2005/18233

NZB: Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.2. Das bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit allen Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Erst recht kann nicht verlangt werden, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten die von ihnen zugedachte Bedeutung beimessen müsste.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erforderlich.

1. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe ihren in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), rechtfertigt im Streitfall nicht die Zulassung der Revision.