BFH - Beschluss vom 27.02.2007
X B 7/06
Normen:
AO § 162 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1167
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 229/04

NZB: Ap, Vollschätzung wegen Verletzung der Buchführungspflicht

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen X B 7/06

DRsp Nr. 2007/7469

NZB: Ap, Vollschätzung wegen Verletzung der Buchführungspflicht

1. Das Gericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich zu ermitteln.2. Aufklärungsmaßnahmen muss das FG nur ergreifen, wenn hierzu ein Anlass besteht.3. In Schätzungsfällen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur die strittigen Punkte der Schätzung darzustellen, die mit der Klage substantiiert angegriffen werden.4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, erfordert ebenso wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt und die weder regelmäßig noch in bestimmten Fällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden muss.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.