I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1990 bis 1993) zu 40 v.H. von X und zu 60 v.H. von der Y-AG gehalten wurde. Beide Gesellschafter der Klägerin waren in demselben Verhältnis an der in der Schweiz ansässigen Z-AG beteiligt.
Die Klägerin war u.a. Generalimporteurin von Waren der Z-AG und vertrieb ca. 40 v.H. von deren gesamter Produktion. Daneben führte die Z-AG gegen gesonderte Entgelte Dienstleistungen (Fakturierung und Buchhaltungsarbeiten) für die Klägerin durch.
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