BFH - Beschluss vom 19.02.2004
I B 127/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 821
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 143/98

NZB: Auslegung Klagebegehren; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen I B 127/03

DRsp Nr. 2004/5518

NZB: Auslegung Klagebegehren; grundsätzliche Bedeutung

1. Wird ein erstinstanzliches Urteil in seiner Gesamtheit zum Gegenstand des NZB-Verfahrens gemacht, so ist die NZB unzulässig, soweit das FG der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat. Denn hinsichtlich der Stattgabe der Klage ist der Kl. nicht beschwert; eine Beschwer ist indessen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer NZB.2. Es ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Preisgestaltung zwischen Schwestergesellschaften auch dann zu einer vGA führen kann, wenn die nämlichen Preise gleichermaßen im Verhältnis zu fremden Dritten Geltung haben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1990 bis 1993) zu 40 v.H. von X und zu 60 v.H. von der Y-AG gehalten wurde. Beide Gesellschafter der Klägerin waren in demselben Verhältnis an der in der Schweiz ansässigen Z-AG beteiligt.

Die Klägerin war u.a. Generalimporteurin von Waren der Z-AG und vertrieb ca. 40 v.H. von deren gesamter Produktion. Daneben führte die Z-AG gegen gesonderte Entgelte Dienstleistungen (Fakturierung und Buchhaltungsarbeiten) für die Klägerin durch.