1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grds. Bedeutung mehr zu.2. Eine erneute Klärung der Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG durch den BFH ist nicht geboten.
Die Beschwerde ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch würde eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Rechtsfortbildung dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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