BFH - Beschluss vom 10.09.2002
X B 46/02
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 71

NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen X B 46/02

DRsp Nr. 2002/17735

NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

1. Das FG ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S.v. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen. Mit rd. drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter dem gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu 4 bis 3 Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens.2. Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert die Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, also ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.